Drogen und Führerschein

In diesem Beitrag versuchen wir, die gängige Praxis des Führerscheinentzugs aufgrund von Drogenkonsum darzustellen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Umsetzung von Richtlinien teilweise auch Ermessenssache der jeweiligen Führerscheinstelle ist. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich das Führerscheinentzugsverfahren aufgrund Drogenbesitz und Drogenkonsum, jedoch nicht die strafrechtliche Verfolgung.

Beim Konsum von illegalen Drogen wird bezüglich der Fahreignung zwischen Cannabisprodukten einerseits und anderen illegalen Drogen andererseits unterschieden mit jeweils unterschiedlichen Konsequenzen.


Das BVerfG-Urteil

Am 12.07.02 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten außerhalb des Straßenverkehrs kein Grund mehr sein darf, einen Führerscheinbesitzer zu Drogentests vorzuladen und/oder ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Für diese Maßnahmen muss laut Urteil ein Bezug zum Führen eines Pkw vorliegen (z.B. Jointreste im Autoaschenbecher). Wichtig ist außerdem, dass das Urteil sich auf Gelegenheitskonsum und nicht auf Gewohnheitskonsum von Cannabisprodukten bezieht.

Grundlage der Einschränkungen ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13.12.2010. Im § 11 Eignung wird festgestellt:

…und…


Schaubild Cannabis-Führerscheinentzug


Cannabisbesitz und Cannabiskonsum

„Gelegentlicher“ Konsum erfolgt mehr als einmal, zweimal genügt also. Von einem Gelegenheitskonsum von Cannabis wird von der aktuellen Rechtsprechung bereits dann ausgegangen, wenn zwischen erstem und zweitem Konsum vier oder gar 5 Jahre liegen. Hierzu BayVGH, Beschl. v. 12.04.2010 – 11 CS 09.2751. Etwas differenzierter sieht es das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014, BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 –
3 C 3/13: Hier soll je nach Einzelfallbeurteilung entschieden werden, ab welchem Zeitablauf zwischen zwei nachgewiesenen Einnahmen von Cannabis gelegentlicher Konsum anzunehmen ist.
Die ehemals angenommene Grenze von max. 1x pro Woche gilt also nicht.
In jedem Fall muss eine zuverlässige Trennung von Konsum und der Verkehrsteilnahme nachgewiesen werden, will der Konsument seine Fahrerlaubnis nicht verlieren.

In sehr seltenen Fällen gelegentlichen Konsums kann ein Gutachter unter Berücksichtigung weiterer Umstände des Drogenkonsums im Einzelfall weiterhin eine Fahreignung aussprechen. Eine konsequente Trennung von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme ist jedoch außerordentlich schwierig, weil Cannabisprodukte noch lange und z.T. auch individuell unterschiedlich lange nach dem Konsum im Blut und Urin nachweisbar sind. Insofern verbleibt auch bei dem Gelegenheitskonsumenten, der sich um eine Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme bemüht, ein Restrisiko. Eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr bei gleichzeitigem Nachweis auch minimaler Mengen von Drogen, bzw. Drogenabbauprodukten) im Blut oder Urin führt in jedem Fall zum sofortigen Führerscheinentzug.

Bei Cannabis wird grundsätzlich zwischen verschiedenen Sachverhalten unterschieden:

Cannabisbesitz:
Cannabisbesitz wurde ausserhalb des Straßenverkehrs festgestellt. Es gibt keine Hinweise auf Cannabiskonsum.

Folge:
Es werden in der Regel keine Massnahmen eingeleitet, die den Führerscheinentzug zur Folge haben können. Vorsicht: Je nach unterschiedlicher Handhabung der Richtlinien kann die Führerscheinstelle einen glaubwürdigen Nachweis über die Drogenfreiheit (Screening) vom Betroffenen verlangen.

Cannabisbesitz im Straßenverkehr:
Cannabisbesitz wurde im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt. Es gibt keine Hinweise auf Cannabiskonsum.

Folge:
Zur Feststellung des Konsumverhaltens wird ein Ärztliches Gutachten angefordert.

Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr:
Der Konsum von Cannabis wurde festgestellt. Ein Bezug zum Straßenverkehr kann nicht hergestellt werden.

Folge:
Zur Feststellung des Konsumverhaltens wird ein Ärztliches Gutachten angefordert.

Cannabiskonsum mit Bezug zum Straßenverkehr:
Cannabisbesitz wurde im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt. Es gibt Hinweise auf Cannabiskonsum, zum Beispiel Jointreste im Aschenbecher des Fahrzeugs.

Folge:
Der Führerschein kann entzogen werden, in jedem Fall wird aber ein ärztliches Gutachten oder sofort eine MPU angeordnet. Nur im Falle eines positiven Gutachtens behält man seine Fahrerlaubnis.


Das ärztliche Gutachten

Die Frage der Kraftfahreignung kann im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung geklärt werden. Ein solches Gutachten kostet zwischen ca. 300 und 350 € (einschl. der Laborkosten für 2 Drogenscreenings).

Eine Liste der anerkannten Begutachtungsstellen und der Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, die nicht gleichzeitig behandelnde Ärzte sein dürfen, ist bei den jeweiligen Führerscheinstellen bei den Landratsämtern erhältlich.

Es lohnt sich nach den jeweiligen Kosten der Begutachtung zu fragen, diese sind nicht bei allen Begutachtungsstellen und Gutachtern identisch. Die Kosten für 1 Drogenscreening schwanken bei sonst gleichen Leistungen zwischen ca. 80 und ca. 100 €, ähnlich ist es bei den ärztlichen Gutachten, während MPU’s kaum preisgünstiger zu bekommen sind (hier hat der TÜV lokale Monopole).

Die Begutachtung der Kraftfahreignung richtet sich nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (verkehrsmedizinischer Beirat beim Bundesverkehrsministerium. Diese Leitlinien werden alle 3 bis 5 Jahre überarbeitet).

 

Ergebnisse und Folgen des ärztlichen Gutachtens

Kein Konsum:
Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Klienten aktuell und in Zukunft von keinem Cannabiskonsum auszugehen ist, wird Fahreignung festgestellt und er behält seine Fahrerlaubnis, bzw. kann den Führerschein machen.

Gelegenheitskonsum:
Kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass Gelegenheitskonsum ausschließlich in der Vergangenheit vorliegt, wird in der Regel weiterhin eine Fahreignung festgestellt. Ist von einem Gelegenheitskonsum in der Gegenwart und in der Zukunft auszugehen, muss die Fähigkeit zur strikten Trennung von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme geprüft werden, was üblicherweise zur Empfehlung einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führt.

Werden im ärztlichen Gutachten zusätzliche komplizierende Faktoren festgestellt wie:

ausrufezeichen

wird entweder sofort die Fahreignung negativ beurteilt oder mindestens eine zusätzliche MPU empfohlen

regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis:
Entsprechend den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung kommt das ärztliche Gutachten zu einer negativen Beurteilung der Fahreignung. In der Folge wird die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde entzogen.

keine abschließende Beurteilung möglich:
Wenn z.B. auf Grund von erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit wesentlicher Angaben des Klienten zu seinem Drogenkonsum (Widersprüche zwischen Erkenntnissen aus den Akten, Untersuchungsbefunden und aktuellen Angaben des Klienten) eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, kann das ärztliche Gutachten eine zusätzliche MPU empfehlen, die dann in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde auch angeordnet wird.

Im Falle eindeutig falscher Angaben des Klienten bei dem ärztlichen Gutachten (in wesentlichen Punkten) wird die Fahreignung in der Regel sofort negativ beurteilt.


Medizinisch-Psychologische-Untersuchung

Die medizinisch-psychologische Untersuchung MPU kann alternativ oder zusätzlich zum ärztlichen Gutachten von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden (entsprechend den Bestimmungen des § 14 der FeV, wobei hier in manchen Fällen auch ein gewisser Ermessensspielraum der Behörde gegeben ist).

Im Gegensatz zur Führerscheinprüfung geht es dabei nicht um eine Prüfung von Wissen oder Können, sondern um die „körperlichen und geistigen Voraussetzungen“, die für die Annahme von Fahreignung nachzuweisen sind.

Zuerst Nachweis von Drogenfreiheit

In der Praxis macht diese MPU (kostet mind. 500 €) jedoch erst Sinn, wenn zuvor eine ausreichend lange Drogenfreiheit, z.B. durch freiwillige Teilnahme an einem Urinkontrollprogramm (UKP), nachgewiesen werden kann.

In der Regel 3 bis 4 Urinkontrollen im Verlauf eines Jahres mit Kosten von 99€ je Urinkontrolle, alternativ dazu die Entnahme einer Haarprobe von 5-10 cm Länge mit vergleichbaren Kosten.

Was außerdem noch helfen kann

Was im Einzelfall sinnvoll und erforderlich ist, kann im Rahmen einer verkehrspsychologischen Einzelberatung (ebenfalls kostenpflichtig) bei einem medizinisch-psychologischen Institut oder einem niedergelassenen, anerkannten Verkehrspsychologen geklärt werden.

Hilfreich ist außerdem, wenn man in diesem Zeitraum auch regelmäßig Termine bei der Drogenberatung wahrnimmt und sich diese bescheinigen lässt. Beim Vorliegen der Kriterien für eine Abhängigkeit von illegalen Drogen ist darüber hinaus in der Regel der Nachweis einer erfolgreichen Therapie, am besten mit sich daran anschließenden Nachsorgemaßnahmen erforderlich.


Andere Illegale Drogen

Wird der Führerscheinstelle bekannt, dass illegale Drogen (nicht Cannabisprodukte) konsumiert wurden, wird der Führerschein entzogen.

Dabei spielt es keine Rolle ob man unter Drogeneinfluss gefahren ist oder nicht (Besitz oder nachgewiesener Konsum harter Drogen ist dabei schon ausreichend). Zur Zeit stehen Fahreignungsüberprüfungen wegen Ecstasy- und Speedkonsum zahlenmäßig an 2. bzw. 3. Stelle nach Überprüfungen wegen Cannabiskonsum.


Auszüge aus der Fahrererlaubnisverordnung

Krankheiten und Mängel im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung

Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG (ausgenommen Cannabis)nein
9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabisnein
9.2.2 *Gelegentliche Einnahme von Cannabisja, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffennein
9.4 mißbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffennein
9.5 nach Entgiftung und Entwöhnungbedingte Eignung, nach einjähriger Abstinenz mit der Auflage regelmäßiger Kontrollen

* BVerwG, Urteil vom 14.11.2013, 3 C 32/12: Die Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alkohol zum Verlust der Fahreignung führt, verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung ist allerdings ein Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2014 – 1 BvR 234/14 – nicht zur Entscheidung angenommen.

 

§ 11 EIGNUNG (Fahrerlaubnisverordnung)

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstossen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregisters nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Absatz 3 Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

  1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
  2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
  3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach §18 Abs. 13 mitgeteilt worden sind,
  4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
  5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
  6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
  7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
  8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Abs. 1 zu überprüfen ist oder
  9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder

b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nr. 4 bis 7  beruhte

Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindungen mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder

2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei Ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis zur Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung wenn,

1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,

2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben und,

3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und

4. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.

Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

2. Die Bezeichnung des Seminarmodells und

3. Angaben über Umfang und Dauer eines Seminars

enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

 

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), das zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBI. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt.

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1. Die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder

3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.