Synthetische Cathinone („Badesalze“)

4-Methylmethcathinon (© erowid.org 2010)
Synonyme:

„Code C“, „Charge +“, „Das Limit“, „Maxedrone Storm“, „Charlie“

Substanz

Cathinone gehören als Unterstoffgruppe der Phenylethylamine zu den Stimulantien. Cathinon ist einer der natürlichen psychoaktiven Hauptwirkstoffe des Kath-Strauchs und des Spindelbaumgewächses. Das Cathinon „Methcathinon“ wurde in Deutschland erstmals 1928 synthetisiert. Cathinon-Derivate finden Verwendung in verschiedenen Medikamenten und wurden in der ehemaligen Sowjetunion bereits in den 30er Jahren als Antidepressiva getestet. In Frankreich und den USA wurden sie bis in die 70er Jahre hinein als Mittel gegen chronische Müdigkeit eingesetzt. Das bekannteste Cathinon-Derivat ist wohl das Mephedron (4-Methylmethcathinon). Seit ca. 2005 werden synthetische Cathinone als sogenannte „Legal Highs“ unter Bezeichnungen wie „Badesalz“ oder „Pflanzendünger“ oder als Research Chemicals (RC) in Umlauf gebracht. Sie gelten vielen Konsumenten als Ersatz klassischer Drogen wie Kokain oder Ecstasy.

Konsumformen:
Meist in amorpher oder kristalliner Pulverform wird es intranasal oder oral nicht selten auch intravenös konsumiert. Zum Rauchen eignet sich das synthetische Cathinon weniger. Seltener kommen synthetische Cathinone in Tablettenform vor, können allerdings Bestandteil oder Ersatz von Ecstasy-Tabletten sein.

Bekanntere Cathinon-Derivate:
MDPV (3,4-Methylendioxypyrovaleron), Mephedron (4-Methylmethcathinon, 4-MMC, auch bekannt als „Meph“, „Meow“, „M-Cat“, „Magic“), Amfepramon (Diethylpropion), Methylon (ßk-MDMA, 3,4-Methylenedioxy-N-Methylcathinon), Methcathinon (Ephedron), Methedron (ßk-PMMA, 4-Methoxymethcathinon), Flephedron, Bupropion


Wirkung

Synthetische Cathinone haben eine ähnliche aktivierende und euphorisierende Wirkung wie andere Stimulanzien wie z.B. Amphetamin oder MDMA (Ecstasy). Sie verstärken in erster Linie die Wirkung körpereigener Neurotransmitter, vor allem die von Noradrenalin und Dopamin, in dem sie deren Wiederaufnahme in die Nervenzellen hemmen, in zweiter Linie setzen sie auch Dopamin oder Seretonin frei. Vor allem bei Mischkonsum mit anderen Substanzen wie z.B. MDMA kann es zu einer gefährlichen Erhöhung des Serotoninspiegels kommen. Synthetische Cathinone können im Nebeneffekt auch anorektisch (appetithemmend) und lokalanästhesierend (betäubend) wirken.
Neben den unten beschriebenen Wirkungen wird insbesondere häufig von Aggressivität in Verbindung mit Wahnvorstellungen berichtet.

Wirkungen können sein:

Dokumentierte unerwünschte Wirkungen bzw. Folgen können sein:


Risiken und Safer Use

Sogenannte „Badesalze“ oder „Research Chemicals“, die Cathinon-Derivate beinhalten, bilden ein nicht vorhersehbares Risiko. Ihre unmittelbare Wirkung ist wenig erforscht und Schädigungen nicht vorhersehbar. Durch die permanente Veränderung der chemischen Zusammensetzung ist eine Einschätzung der erwarteten Wirkung, wie auch bei anderen Neuen Psychoaktiven Substanzen (NPS) nicht möglich. Zahlreiche Vergiftungen und Todesfälle alleine in der Bundesrepublik sind dokumentiert (siehe jährliche Statistik des Gesundheitsministeriums im Drogen- und Suchtbericht).

Folgende Infos richten sich ausschließlich an Konsumenten und sind nicht als Konsumaufforderung zu verstehen! Wer trotz der bekannten Risiken konsumiert, sollte wenigstens beachten, dass:

Der Konsum von Cathinonen-Derivaten beinhaltet ein besonders hohes Risiko für eine Steigerung des Aggressionspotentials. Die Zusammensetzung sogenannter Badesalze und ähnlicher Substanzen auf Basis von Cathinon-Derivaten variiert ständig und bildet für sich genommen ein nicht abschätzbares Risiko. Von einem Konsum ist daher abzuraten. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction – EMCDDA) veröffentlicht hierzu regelmäßig Substanzwarnungen und berichtet von Vergiftungen und Todesfällen in Europa. Die Forschung zum Bereich der Neuen psyhoaktiven Substanzen ist insgesamt noch nicht sehr weit, sodass Folgen und Risiken auf bekannten und untersuchten Vergiftungen und Todesfällen wie auch Beobachtungen von Konsumenten basieren.

Während der Schwangerschaft und Stillzeit sollte jeglicher Konsum von Drogen konsequent vermieden werden, da er das Ungeborene schwer schädigt!


Recht

Einfuhr, Besitz, Abgabe, Handel des natürlichen Cathinon (Kath) ist in Deutschland verboten und wird über das BtmG strafrechtlich verfolgt.

Zahlreiche einzelne synthetische Cathinonderivate sind bereits in das BtmG aufgenommen worden.

Der Begriff „Legal Highs“ soll suggerieren, dass es sich hierbei um legale Substanzen handelt. In der Tat hinkte die Gesetzgebung in der Bundesrepublik bisher hinterher. Bislang wurden nur Substanzen in das BtmG aufgenommen, nicht aber Substanzgruppen. Bereits ins BtmG aufgenommene Substanzen wurden im Fall der ‚Neuen Psychoaktiven Substanzen‘ in leicht veränderter Molekülform angeboten, um das BtmG zu umgehen.

Mit der Verabschiedung des Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetzes am 26.11.2016 ändert sich die Gesetzeslage nun grundlegend. Erstmals werden ganze Stoffgruppen, die eine Vielzahl von Einzelsubstanzen umfassen, verboten.

Das Gesetz beinhaltet ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS), sowie die Strafverfolgung bei der Weitergabe. Je nach Entwicklung des Marktes kann es in der Zukunft zur Hereinnahme weiterer Stoffgruppen in das Gesetz kommen.

Nachweisbarkeit:

Der Nachweis synthetischer Cathinone ist im Labortest möglich. Schnelltests (Speichel) reagieren in aller Regel nicht auf die Substanzgruppe.

Im Urin ist ein Nachweis bis zu 4 Tagen möglich, im Blut bis zu 24 Stunden.

Durch eine Haarprobe ist ein Nachweis auch nach Monaten noch möglich. 1 cm Haarlänge entspricht hierbei ca. 1 Monat. Mit Hilfe der gefundenen Substanzkonzentration im Haar kann ermittelt werden, ob von regelmäßigem oder sporadischem Konsum ausgegangen werden muss. Einmalige Konsumeinheiten können unter Umständen nicht nachgewiesen werden.

Führerschein:

Im BGBl (Bundesgesetzesblatt 1998 Nr 55 §14) ist im Hinblick auf die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen geregelt, dass ein Ärztliches Gutachten angeordnet werden kann oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht werden muss. Bis dies erbracht ist kann die Führerscheinstelle den Führerschein nach Ermessen auch einziehen. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich der Konsument psychoaktiver Substanzen nachweisen muss, dass die Art seines Konsums keine Gefahr im Straßenverkehr darstellt. Hierbei ist unerheblich ob der Konsum einen direkten Bezug zum Straßenverkehr hat oder nicht.