Cannabis

Getrocknete Cannabis-Blüte
Cannabis-Pflanze
Haschisch
Synonyme:

"Gras", "Ganja", "Dope", "Shit", "Piece", "Pot"

Wirkstoff:
THC - Tetrahydrocannabinol

Substanz

Botanische Herkunft
„Cannabis sativa“ und „Cannabis indica“ werden vermutlich seit mehreren tausend Jahren vom Menschen angebaut und gehören zur botanischen Gattung der Hanfgewächse (Cannabacae) mit psychoaktiven Wirkstoffen. Cannabispflanzen produzieren in allen Teilen, außer in den Wurzeln und Samen, ein Harz, das über 400 verschiedene Inhaltsstoffe enthält. Die ca. 60 psychoaktiven Wirkstoffe von Cannabis nennt man Cannabinoide, wovon das Delta-9-Tetrahydrocannabinol(THC) die stärkste Wirkung hat. Meist wird nur die weibliche Form der Gattung „Cannabis sativa“ verarbeitet, da nur sie genügend THC enthält um einen Rausch zu erzeugen. Neben THC ist Cannabidiol (CBD) das für die Wirkung bedeutendste Cannabinoid. Dem CBD wird zwar keine berauschende, aber beruhigende und eventuell auch antipsychotische Wirkung zugeschrieben. Es scheint die halluzinogenen Effekte des THC abmildern zu können.

Verarbeitungsform:

Cannabisprodukte sind

Konsumformen:
Haschisch oder Marihuana werden mit Tabak vermischt zu Zigaretten gedreht (Joints) oder pur in Pfeifen und Wasserpfeifen (Shisha, Bong) oder Verdampfern geraucht/inhaliert (kiffen).
Es kann auch gegessen (in Kuchen oder Kekse eingebacken) oder getrunken (Tee, Kakao) werden.

Haschischöl wird meist auf Zigaretten geträufelt, ist jedoch selten erhältlich und aufgrund seiner hohen Konzentration in der Dosierung und Wirkung schwer einschätzbar.


Wirkung

Die psychoaktive Wirksamkeit hängt von der THC-Konzentration ab, die je nach Anbaugebiet, -methode und Verarbeitung stark variieren kann.

Die Wirkung kann beim Rauchen schnell eintreten und hält zwischen einer und drei Stunden an. Das Rauchen über (Wasser)pfeifen oder Verdampfer (Vaporizer) kann eine deutliche Intensivierung der berauschenden Wirkung zur Folge haben.

Bei der Aufnahme über Speisen oder Getränke tritt die Wirkung des THCs verzögert (nach ein bis zwei Stunden) und häufig sehr plötzlich ein und hält länger an – je nach Dosis bis zu zehn Stunden. Bei dieser Konsumform ist die Dosierung schwer einzuschätzen und die Wirkung wenig vorhersehbar.

Die psychoaktiven Effekte von Cannabis hängen von verschiedene Faktoren ab. Je nach Dosis, Konsumart, Konsumsituation, aber auch der Grundstimmung und dem psychischen Zustand der Konsumierenden kann die Wirkung ganz unterschiedlich sein. Der Konsum kann zu einer euphorischen Stimmungsänderung führen, die Wahrnehmung und das Zeitempfinden können sich leicht verändern. Da der Cannabis-Konsum aktuelle Stimmungen verstärken kann, kann es aber auch dazu führen, dass sich der Konsumierende „down“ fühlt.

Körperliche Wirkungen können sein:

Psychische Wirkungen können sein:


Sucht und Abhängigkeit

Bei Cannabis ist vor allem die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit gegeben.

Allerdings benennen nicht wenige Konsumenten auch körperliche Symptome wie Gliederschmerzen, Schlafstörungen etc. nachdem sie den Konsum eingestellt oder reduziert haben. Dies lässt darauf schließen, dass sich anders als früher angenommen auch eine körperliche Abhängigkeit entwickeln kann. Diese ist zwar weniger stark ausgeprägt als z.B. bei einer Alkohol– oder Heroinabhängigkeit, sie kann aber sehr unangenehm sein und dazu führen, dass wieder konsumiert wird.

Bei regelmäßigem Konsum macht sich zudem eine Toleranzentwicklung bemerkbar.


Risiken und Safer Use

Risiken des akuten Gebrauchs können sein:

Risiken des chronischen Missbrauchs können sein:

Folgende Infos richten sich ausschließlich an Konsumenten und sind nicht als Konsumaufforderung zu verstehen! Wer trotz der bekannten Risiken konsumiert, sollte wenigstens folgende Hinweise beachten:

Da der Cannabisrausch aktuelle Stimmungen und Gemütslagen verstärken kann, sollten sich Konsumenten der möglichen negativen Wirkung auf ihre Psyche bewusst sein und nicht konsumieren, wenn sie in schlechter Stimmung sind.

Bei regelmäßigem Konsum besteht die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit: Mit Hilfe von längeren Konsumpausen kann überprüft werden, ob bereits ein gewohnheitsmäßiger Gebrauch stattfindet bzw. schon eine psychische Abhängigkeit vorhanden ist.

Bei der oralen Einnahme ist die Menge schwer zu dosieren und die Wirkung tritt oft erst nach über einer Stunde ein. Zucker- und Vitamin C-haltige Getränke können unangenehme Rauschwirkungen bei Überdosierungen abschwächen.

Da Cannabis die Konzentrationsfähigkeit in starkem Maße trübt, sollte im akuten Rauschzustand auf keinen Fall ein Fahrzeug gelenkt werden. Konsumenten sollten sich außerdem den Auswirkungen auf die geistigen Leistungsanforderungen in Schule und Beruf bewusst sein.

Streckstoffe/Beimengungen: immer wieder werden in Cannabisprodukten Streckstoffe und Beimengungen gefunden wie z.B. andere Pflanzen, Gewürze, Öle, aber auch Sand, Wachs, Pflanzendünger, Brix (Spray aus flüssigem Zucker mit Hormonen und Kunststoff) oder Blei.

Seit einigen Jahren werden auch synthetische Cannabinoide in Kräuter- oder Räuchermischungen gehandelt. Diese sind in ihrer Wirkung häufig wesentlich stärker und unberechenbarer als pflanzliches THC; mittlerweile sind auch heftige, zum Teil lebensbedrohliche Nebenwirkungen bekannt. Mehr Infos hierzu auch unter neue psychoaktive Substanzen.

Während der Schwangerschaft und Stillzeit sollte jeglicher Konsum von Drogen konsequent vermieden werden, da er das Ungeborene schwer schädigt!


Recht

In Deutschland ist Cannabis in der Anlage 1 des „Betäubungsmittelgesetz“ erfasst und ist somit nicht verkehrsfähig. Grundsätzlich ist der Anbau, Besitz, Erwerb und Handel mit THC-haltigen Cannabisprodukten verboten. Es wurden allerdings aufgrund des Bundesgerichtshofurteils von 1994 Richtlinien von den einzelnen Bundesländern erlassen, bei denen die Justiz bei „geringen Mengen an Eigenbedarf“ von einem Strafverfahren absieht. Die Voraussetzungen hierfür sind:

Wichtig: Es handelt sich hierbei um Richtlinien, die sich zum einen je nach Bundesland unterscheiden und zum anderen nicht bindend sind. Die letzte Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.

Zu beachten ist ferner der erschwerende Fall der „nicht geringen Menge“. Anders als die „geringe Menge“ bezieht sich der Richtwert hier nicht primär auf das Gesamtgewicht der sichergestellten Menge sondern auf das Gewicht des enthaltenen THCs (aktuell 7,5g).

Besitz und Handel einer „nicht geringen Menge“ sowie die Abgabe an Personen unter 18 Jahren (wenn der Täter über 21 Jahre alt ist) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet.

ACHTUNG: Selbst wenn es nicht zu einem Verfahren kommen sollte, wird der Tatbestand in aller Regel an das Landratsamt weitergeleitet, was Auswirkungen auf den Führerschein haben kann (auch wenn man als Fußgänger „erwischt“ wurde). In einem Urteil legte das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2004 einen Grenzwert für THC im Blut fest. Dieser liegt bei 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blut.

2007 wurde erstmals eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken erteilt. Seit 2011 gilt Cannabis in als Fertigarzneimittel zugelassen Verarbeitungen als verkehrs- und verschreibungsfähiges Arzneimittel. Seit 10.03.2017 ist es nun möglich, dass Schwerkranke eine Cannabis-Rezept von ihrem Hausarzt erhalten, keine extra Ausnahmegenehmigung beantragen müssen und die Kosten von der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, insofern man sich bereit erklärt bei einer Begleitforschung teilzunehmen.

Nachweisbarkeit:

Die Nachweiszeiten von THC und THC-Carbonsäure (Abbauprodukt von THC) sind stark von den zuvor konsumierten Mengen und vom Stoffwechsel des Konsumenten abhängig. Ein grobes Raster:

In den Haaren kann Drogenkonsum je nach Haarlänge bis zu 6 Monate nachgewiesen werden (1 cm entspricht 1 Monat).