Alkohol ist in Deutschland legal erhältlich.
Im Jugendschutzgesetz ist geregelt, dass an Jugendliche
ab 16 Jahren legal Bier, Wein, Obstwein und Sekt abgegeben
werden dürfen, Branntwein und branntweinhaltige
Getränke aber erst ab 18 Jahren.
Ebenfalls erst ab 18 Jahren dürfen sogenannte Alcopops abgegeben werden (süsse Designer-Mixgetränke
die mit Hochprozentigem wie Martini, Tequila oder
Wodka versetzt sind).
Alkohol und Führerschein
Alkohol spielt eine wichtige Rolle als Ursache von Verkehrsunfällen.
Das Risiko steigt naturgemäß mit der Höhe
der Blutalkohol-konzentration (BAK). Daher hat der Gesetzgeber
bzw. die Rechtssprechung des BGH Grenzwerte für die BAK
vorgegeben, bei deren festgestellter Überschreitung auch
ohne einen Unfall Sanktionen (Geldbußen, Fahrverbot)
verhängt werden.
Wer mit einer BAK bis 0,3 Promille ein Fahrzeug führt,
macht sich nicht strafbar. Dies ändert sich jedoch, wenn
man in einen Unfall verwickelt wird:
Bei Unfall ab 0,3 Promille BAK:
- 6 Monate Führerscheinentzug
- Geldstrafe von 30-45 Tagessätzen
- 7 Punkte in Flensburg
Ab 0,5 Promille BAK spricht man von der relativen
Fahruntüchtigkeit, die im § 24a StVG verankert ist
und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Folgen bei 0,5 Promille BAK: (z.B. Verkehrskontrolle)
- Geldbuße 250 €
- 4 Punkte in Flensburg
- 1 – 3 Monate Fahrverbot
Bei Unfall ab 0,5 Promille BAK:
- 6 Monate Führerscheinentzug
- Geldstrafe von 30-45 Tagessätzen
- 7 Punkte in Flensburg
Ab 1,1 Promille BAK
ist man absolut fahruntüchtig (Straftat
nach § 315c StGB, § 316 StGB).
Folgen bei 1,1 Promille BAK: (z.B. Verkehrskontrolle)
- Geldbuße 30-60 Tagessätze
- 7 Punkte in Flensburg
- mindestens 9 Monate Fahrverbot
Bei einem Unfall sind die Konsequenzen weitreichend: man hat
eine Straftat begangen und wird z.B. wegen fahrlässiger
Körperverletzung angezeigt und bestraft. Der Versicherungsschutz
von Autohaftpflicht- und Kaskoversicherung , privater Unfallversicherung
und Berufsgenossenschaft erlischt teilweise oder vollständig.
Bei Unfall ab 1,1 Promille BAK:
- mindestens 12 Monate Führerscheinentzug
- Geldstrafe von 45-120 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe
- 7 Punkte in Flensburg
Bei einer BAK ab 1,6 bis 2,0 Promille
(je
nach Bundesland) erfolgt eine medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU), da mit großer Wahrscheinlichkeit
chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt (nur Menschen, die
ständig zuviel trinken, können derart alkoholisiert
noch ein Auto steuern bzw. dies versuchen). Wer die Fahrerlaubnis
wiedererlangen möchte, ist zur MPU verpflichtet und trägt
die damit verbundenen Kosten!
Übrigens: wer betrunken Fahrrad fährt, kann ab 1,6
Promille auch auf diese Weise den Führerschein verlieren.
Wer als betrunkener Fahrradfahrer (auch schon ab 0,3 Promille
BAK) einen Unfall verursacht, macht sich strafbar.
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